_ stammten und dieser demnach herauszugeben sind. Dies deshalb, da der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit ihm nicht gehörige Gelder nicht separat aufbewahrte und zwischen «mein und dein» nicht gross unterschied. Es liegen nach Auffassung der Kammer demzufolge unüberwindliche Zweifel daran vor, dass diese beschlagnahmten Gelder tatsächlich dem Beschuldigten privat gehörten und damit zur Verfahrenskostendeckung eingezogen werden können. Die Beschlagnahme der Bargelder in der Höhe von CHF 140.00 (Ass.-Nr. 102), CHF 14'400.00 (Ass.-Nr. 105), CHF 5'200.00 (Ass.-Nr.