70 StGB nicht möglich ist. Hinsichtlich der Aufschlüsselung und der Zugehörigkeiten dieser Geldbeträge verweist die Kammer vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen (S. 111 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 937). Demnach geht die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon aus, dass die Ass. 102 (CHF 140.00), Ass. 105 (CHF 14'400.00), Ass. 106 (CHF 5’200.00) und Ass. 107 (CHF 970.00) in dubio pro reo aus den Einnahmen der G.________ stammten und dieser demnach herauszugeben sind.