64 übereinstimmen würden und der Beschuldigte kurz vor dem 25. Januar 2017 grössere Bargeldbezüge getätigt habe. Dies weise darauf hin, dass es sich um dem Beschuldigten zustehendes Geld handle (pag. 19 123). Fürsprecher F.________ beantragte namens der G.________ die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (pag. 19 127). Unbestritten ist, dass bei keinem der fünf beschlagnahmten Geldbeträge ein Deliktskonnex hergestellt werden kann, sodass eine Einziehung gemäss Art. 70 StGB nicht möglich ist.