23.3 Beschlagnahmtes Bargeld Laut Ziff. II. 1.4.2. der Anklageschrift wurde am 25. Januar 2017 bei der Durchsuchung des Personenwagens Audi S 7 Bargeld im Gesamtbetrag von CHF 22'080.00 beschlagnahmt (pag. 18 015 f.). Die Staatsanwaltschaft führte oberinstanzlich diesbezüglich aus, sie akzeptiere das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Einziehung der CHF 1'370.00 zur Deckung der Verfahrenskosten (Ass. 103) sowie die Herausgabe von CHF 14'400.00 (Ass. 105) an die G.________ (GmbH). Demgegenüber seien die Beträge aus den Couverts Ass. 102, 106 und 107 zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.