Im Weiteren ist nicht erkennbar, dass damit die Wiedereingliederung des Beschuldigten ernstlich behindert würde. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird die Ersatzforderung unter Berücksichtigung der momentanen Ein- kommens- und Vermögenslage des Beschuldigten auf CHF 110'000.00 bzw. damit lediglich auf einen Teil der nicht mehr vorhandenen Vermögenswerte festgesetzt. Eine darüber hinaus gehende Ersatzforderung dürfte die Schwelle zur Uneinbringlichkeit überschreiten (übereinstimmend mit S. 110 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 936). 23.3 Beschlagnahmtes Bargeld Laut Ziff.