71 Abs. 2 StGB kann von einer Ersatzforderung abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Angesichts der vorliegend zu beschlagnahmenden Vermögenswerte von CHF 110'000.00 (siehe nachfolgend Ziff. VI. 22.6 dieser Urteilsbegründung) ist eine Ersatzforderung in diesem Umfang als einbringlich zu qualifizieren. Im Weiteren ist nicht erkennbar, dass damit die Wiedereingliederung des Beschuldigten ernstlich behindert würde.