23.2 Ersatzforderungen Die mit den begangenen Straftaten gemäss Ziff. 1.2., 1.3., 2., 3.1., 3.2., 3.3. und 3.4. der Anklageschrift zusammenhängenden Vermögenswerte unterliegen grundsätzlich der Einziehung gemäss Art. 70 StGB. Da diese aber nicht mehr vorhanden sind bzw. durch den Beschuldigten verbraucht wurden, ist einzig möglich, eine Ersatzforderung auszusprechen (Art. 71 StGB). Gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB kann von einer Ersatzforderung abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.