nach SKG Newsletter 4/2022). Weiter ist festzuhalten, dass vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden kann, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO; Deckungsbeschlagnahme). Das Übermassverbot gilt auch im Zusammenhang mit der Deckungsbeschlagnahme (Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013, E. 2.3.3). Eine solche Deckungsbeschlagnahme kann sich auch auf die Rückforderung betreffend amtliche Verteidigung beziehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_222/2019 vom 6. Januar 2020, E. 2.7).