II. 1.4.2., pag. 18 016). Darüber hinaus ist die Aufhebung der Beschlagnahme der Forderungen des Darlehensgebers [A.________] gegenüber dem Darlehensnehmer [H.________] aus dem Darlehensvertrag vom 18. Februar 2009 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bildet ebenfalls nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 23.1 Rechtliche Ausführungen zu Art. 70 und 71 StGB Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 70 und Art. 71 StGB sowie der Bestimmungen von Art. 268 Abs. 1 und 442 Abs. 4 StPO kann vollum-