23. Vorbemerkung Gestützt auf die Anklageschrift (Ziff. II. 1.4.1.) liegen diverse Beweismittelbeschlagnahmen vor, die aus einer Hausdurchsuchung in AP.________, aus der Durchsuchung eines Audi S 7 und aus einer Edition bei der AU.________ stammten (pag. 18 014 f.). Das Verbleiben dieser beschlagnahmten Unterlagen bei den Beweismitteln ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bildet demnach nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Verfahrensgegenstand bilden demgegenüber die Vermögensbeschlagnahmen (Ziff. II. 1.4.2., pag.