Die genaue Eruierung der konkreten zivilrechtlichen Nachwirkungen dieses Vergleichs sprengt allerdings den Rahmen eines Adhäsionsprozesses, weshalb auch diesbezüglich die Zivilklage der Privatklägerin gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen wird. Es werden weder erst- noch oberinstanzliche Verfahrenskosten hinsichtlich der Beurteilung des Zivilpunktes ausgeschieden. VI. Verfügungen