04 001 008). Dies, weil faktisch mit der dortigen Mithaftungsklausel auch der Beschuldigte persönlich bis zu einem gewissen Grad Partei der Per-Saldo-Vereinbarung geworden ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Per- Saldo-Vereinbarung damit auch Auswirkungen auf die hiesige Zivilklage im Zusammenhang mit den nicht weitergeleiteten Mietzinsen aus dem Mietverhältnis Q.________ hat. Die genaue Eruierung der konkreten zivilrechtlichen Nachwirkungen dieses Vergleichs sprengt allerdings den Rahmen eines Adhäsionsprozesses, weshalb auch diesbezüglich die Zivilklage der Privatklägerin gemäss Art.