126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Dies deshalb, da der Freispruch vorliegend «in dubio pro reo» bzw. aus strafrechtlichen Gesichtspunkten erfolgt ist und nach Art. 53 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) die strafrechtliche Erkenntnis für das Zivilgericht nicht bindend ist, zumal im Zivilverfahren andere Beweislastregeln gelten. Hinsichtlich des Schuldspruchs bezüglich des Anklagesachverhalts Ziff. 1.3. ist die Vereinbarung der C.________ (AG) mit der L.________(GmbH) vor Handelsgericht anzusprechen (pag. 04 001 008).