62 klageschrift betreffend den Sachverhalt «AN.________» und den Sachverhalt «Q.________». Infolge des Freispruchs hinsichtlich des Anklagesachverhalts «AN.________» kann gestützt auf die voranstehende jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung dieser Teil der Zivilklage nicht zugesprochen werden. Nach Auffassung der Kammer ist – entgegen der Vorinstanz – die Zivilklage jedoch nicht definitiv abzuweisen, sondern gemäss Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg zu verweisen.