Es kam nach Auslegung von Art. 122 Abs. 1 StPO zum Schluss, dass der Begriff der Zivilklagen nicht alle privatrechtlichen Ansprüche erfasst, sondern nur solche, die sich aus einer Straftat ableiten lassen, was bei vertraglichen Ansprüchen nicht der Fall ist. Vertragliche Ansprüche könnten daher nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden (E. 3, insb. 3.3). Da der Freispruch im fraglichen Fall aus rechtlichen Gründen bzw. deshalb erfolgte, weil die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 138 bzw. Art. 146 StGB nicht erfüllt waren, konnte auch keine zivilrechtliche Haftung gestützt auf Art. 41 OR bejaht werden (E. 3.1.1 und E. 3.4.2).