21. Rechtliches Hinsichtlich der allgemeinen rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 104 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 930 f.). Ergänzend und präzisierend stellt die Kammer auf die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung ab, wonach im Urteil 6B_1310/2021 vom 15. August 2022 das Bundesgericht die Fragen erörterte, ob das Gericht ungeachtet eines erfolgten Freispruchs gestützt auf Art. 41 OR Zivilansprüche zusprechen konnte und ob vertragliche Ansprüche Gegenstand einer adhäsionsweisen Zivilklage bilden könnten. Es kam nach Auslegung von Art.