20. Vollzug Geldstrafe und Tagessatzhöhe Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum Vollzug von Strafen wird auf Ziff. IV. 17.5. dieser Urteilsbegründung verwiesen. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist und – wie bereits beim Vollzug der Freiheitsstrafe erwähnt – ihm keine ungünstige Legalprognose gestellt wird, wird der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren vollumfänglich aufgeschoben.