61 19. Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponente kann zunächst auf das Voranstehende (Ziff. IV. 17.4.) verwiesen werden. Demnach wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten neutral auf die Strafe aus. Hingegen wirkt sich der lange Zeitablauf seit Begehung der Straftaten strafmindernd aus. Die Kammer berücksichtigt – gestützt auf das bereits unter Ziff.