Die Kammer meint (übereinstimmend mit der Vorinstanz), dass eine Strafe von 15 Strafeinheiten dem objektiven Tatverschulden angemessen ist. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich infolge des tatbestandsimmanenten direkten Vorsatzes und der Bereicherungsabsicht neutral aus. Die Strafe von 15 Strafeinheiten wird demnach mit 10 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe asperiert. 18.4. Geldstrafe nach Tatkomponenten Demnach resultiert eine Geldstrafe von 240 Strafeinheiten.