Berücksichtigt werden muss hierbei auch, dass W.________ letztendlich, aufgrund der zivilrechtlichen Einigung mit der Privatklägerin, keinen Schaden erlitt. Abgesehen vom Rückbehalt des Geldes bzw. der Nichteinzahlung auf ein Sperrkonto und vom anzunehmenden Verbrauch durch den Beschuldigten ist hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens nichts weiter aktenkundig. Die Kammer meint (übereinstimmend mit der Vorinstanz), dass eine Strafe von 15 Strafeinheiten dem objektiven Tatverschulden angemessen ist.