Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich aufgrund der Tatbestandsimmanenz des direkten Vorsatzes und der Bereicherungsabsicht neutral aus. Die Strafe von 120 Strafeinheiten wird demnach mit 80 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe asperiert. 18.3. Qualifizierte Veruntreuung gemäss Ziff. 1.2. der Anklageschrift Hinsichtlich des geschützten Rechtsguts wird auf das voranstehend Ausgeführte verwiesen. Der vorliegende Deliktsbetrag von CHF 1'250.00 ist als gering zu bezeichnen bzw. das Rechtsgut des Vermögens wurde diesbezüglich nur geringfügig verletzt. Berücksichtigt werden muss hierbei auch, dass W._______