Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 150 Strafeinheiten als diesem Verschulden angemessen. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorliegend mit direktem Vorsatz und mit Bereicherungsabsicht, was tatbestandsimmanent ist. Die Delinquenz war ohne Weiteres vermeidbar. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. Es bleibt damit bei 150 Strafeinheiten für die Einsatzstrafe.