Deren Controlling war zwar suboptimal, dennoch lag der Liegenschaftsverwaltung das Vertrauen zwischen ihr und dem Beschuldigten zugrunde. Dieser Vertrauensbruch ist allerdings nicht verschuldenserhöhend zu gewichten, da dieser der qualifizierten Veruntreuung tatbestandsimmanent ist. Hinsichtlich der Art und Weise der Begehung der Straftat ist keine besonders raffinierte Vorgehensweise aktenkundig. Das Tatverschulden ist damit in Anbetracht des weiten Strafrahmens als leicht zu qualifizieren. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 150 Strafeinheiten als diesem Verschulden angemessen.