Die Schwere der Verletzung dieses Rechtguts ist als nicht allzu hoch zu bezeichnen, zumal der Deliktsbetrag lediglich CHF 23'460.00 betrug. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass wiederholt in einer Zeitspanne von knapp eineinhalb Jahren jeweils dieselbe Mieterschaft von der systematischen Nichtweiterleitung der Mietzinse betroffen war. Geschädigte war im Endeffekt jedoch die Privatklägerin. Deren Controlling war zwar suboptimal, dennoch lag der Liegenschaftsverwaltung das Vertrauen zwischen ihr und dem Beschuldigten zugrunde.