Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr (Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2011 vom 8. September 2011, E. 1.2.). Der bedingte Vollzug setzt das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus (TRECHSEL/PIETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl.