Alter bzw. hohes Alter habe grundsätzlich keinen Einfluss auf die Strafzumessung (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 357). Dem aktuellen Leumundsbericht ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 22. Oktober 2021 einen Herzinfarkt im AZ.________ erlitten habe, seither leide er an einem Infekt. Dies und das Alter des Beschuldigten stellen mithin keinen Strafminderungsgrund dar. Die Täterkomponenten wirken sich gesamthaft um 14 Monate strafmindernd aus. Damit resultiert eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten (2 ¾ Jahren). Darauf ist ein Tag Polizeihaft anzurechnen.