Auch gesundheitliche Probleme sind an sich nicht geeignet, die Strafe zu mindern bzw. nur ausnahmsweise, wenn «Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen «Leidempfindlichkeit» geboten sind» (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 358, wobei schwerwiegende gesundheitliche Probleme wie Gehirnverletzte etc. angesprochen werden und explizit ein lediglich wegen Herzproblemen angeschlagener Gesundheitszustand ausgeklammert wird). Alter bzw. hohes Alter habe grundsätzlich keinen Einfluss auf die Strafzumessung (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 357).