Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 352). Auch gesundheitliche Probleme sind an sich nicht geeignet, die Strafe zu mindern bzw. nur ausnahmsweise, wenn «Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen «Leidempfindlichkeit» geboten sind» (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 358, wobei schwerwiegende gesundheitliche Probleme wie Gehirnverletzte etc. angesprochen werden und explizit ein lediglich wegen Herzproblemen angeschlagener Gesundheitszustand ausgeklammert wird).