58 Art. 47 StGB. Die Kammer erachtet einen Abzug von 14 Monaten (also 25% von 47 Monaten [dies in Übereinstimmung mit der Vorinstanz] plus 2 weiteren Monate für den Zeitablauf zwischen dem Urteil des WSG und dem oberinstanzlichen Urteil) als angemessen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 352).