_ beschuldigte, nicht rechtmässig gehandelt zu haben. Diese Umstände können dem Beschuldigten allerdings nicht negativ angelastet werden. Strafmindernd ist demgegenüber der Zeitablauf zur berücksichtigten. Seit Tatbegehung sind über 10 Jahre vergangen. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, erfolgt eine Strafreduktion mangels Wohlverhaltens – der Beschuldigte beging im Jahr 2013 den Pfändungsbetrug – nicht gemäss Art. 48 Bst. e aStGB, sondern gemäss