Darüber hinaus sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse als geordnet unstabil zu bezeichnen und wirken sich auf die Strafe neutral aus. Hinsichtlich seines Verhaltens im Strafverfahren stellt die Kammer mit der Vorinstanz fest, dass sich der Beschuldigte grundsätzlich anständig verhielt, jedoch seine Antworten teils patzig und genervt wirkten (S. 103 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 929). Reue oder Einsicht legte er keine an den Tag, zumal er nach wie vor U.________ ________ beschuldigte, nicht rechtmässig gehandelt zu haben.