Der Beschuldigte verzichtete auf die Unterzeichnung des Leumundsberichts (pag. 19 089). Im Strafregister sind keine Einträge über den Beschuldigten vorhanden (pag. 19 093). Seine finanziellen Verhältnisse sind – wie es die Vorinstanz ausführte – als katastrophal zu bezeichnen (S. 103 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 929). Darüber hinaus sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse als geordnet unstabil zu bezeichnen und wirken sich auf die Strafe neutral aus.