Demnach wirkt sich auch hier verschuldenserhöhend aus, dass sich die ungetreue Geschäftsbesorgung über eine längere bzw. gewisse Zeit hinweg erstreckte. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, dass der Beschuldigte betreffend die Anklageziffern 3.2., 3.3. und 3.4. direktvorsätzlich und egoistisch handelte, was tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten ist. Hingegen ist beweismässig erstellt, dass der Vorgenannte hinsichtlich Ziff. 3.1. der Anklageschrift lediglich enventualvorsätzlich handelte, was betreffend die hierfür auszufällende Strafe leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigten ist.