3.1. der Anklageschrift die ungetreue qualifizierte Geschäftsbesorgung in einem Zeitraum von einem Jahr begangen wurde, was sich erschwerend auf das Verschulden auswirkt. Demgegenüber beschränkt sich die ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Sachverhalt von Anklageziffer 3.2. auf den einmaligen Geldbezug von CHF 50'000.00. Der Bezug des Verkaufserlöses «Z.________» durch den Beschuldigten erfolgte innert zweieinhalb Monaten und die Bargeldbezüge gemäss Ziff. 3.4. der Anklageschrift innert einem Monat. Demnach wirkt sich auch hier verschuldenserhöhend aus, dass sich die ungetreue Geschäftsbesorgung über eine längere bzw. gewisse Zeit hinweg erstreckte.