Hinsichtlich des Deliktbetrags gemäss Schuldspruch gemäss Ziff. 3.3. der Anklageschrift von CHF 50'000.00 wiegt das Verschulden am wenigsten schwer. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist zu relativieren, dass die L.________(GmbH) nicht wegen des massiven Mittelenzugs, sondern wegen eines Organmangels in Konkurs geraten ist. Geschädigt wurde dadurch wohl einzig direkt die Ex-Frau des Beschuldigten im Umfang des Nennwerts ihrer Stammanteile (S. 101 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 927). Betreffend die Verwerflichkeit des Handelns ist festzustellen, dass bezüglich den Sachverhalt gemäss Ziff. 3.1. der Anklageschrift