In Anbetracht des weiten Strafrahmens ist das objektive Tatverschulden im unteren Bereich eines mittelschweren Verschuldens anzusiedeln. Demnach erscheint eine Freiheitsstrafe bzw. Einsatzstrafe von 24 Monaten angemessen. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, was als tatbestandsimmanent zu betrachten ist. Ebenfalls vom Tatbestand selbst erfasst ist der Beweggrund, durch die Nichtangabe der Liegenschaft und das Verschieben und Verbrauchen des Vermögens auf den Privatkonti diese den Zwangsvollstreckungsbehörden entziehen bzw. vorenthalten zu wollen.