Im Weiteren wirkt sich belastend aus, dass der Beschuldigte seine ganze Familie in seine Transaktionen involvierte. So überwies er Vermögen auf ein auf ihn und seine Ehefrau lautendes Konto, welches er anschliessend grösstenteils verbrauchte und andererseits fungierte sein Bruder als Käufer der Liegenschaft in AP.________, obwohl in der Folge lediglich der Beschuldigte und seine Ehefrau darin residierten. In Anbetracht des weiten Strafrahmens ist das objektive Tatverschulden im unteren Bereich eines mittelschweren Verschuldens anzusiedeln.