Sowohl die Verschiebung von Vermögen und die «Leerung» der Migros- Privatkonti sowie die Nichtangabe der Liegenschaft in AP.________ sind an sich als tatbestandsimmanent zu betrachten. Jedoch ist die aktive Verminderung der Konti gegenüber der lediglichen Nicht-Angabe der aktuellen Wohnadresse bzw. Nicht-Angabe der Liegenschaft in AP.________ als verwerflicher zu betrachten. Im Weiteren wirkt sich belastend aus, dass der Beschuldigte seine ganze Familie in seine Transaktionen involvierte.