Hinsichtlich der Bewertung der Schwere der Verletzung dieser betroffenen Rechtsgüter führte die Vorinstanz treffend aus, dass massgeblich sei, wie gross die Vermögenswerte seien, welche der Täter der Zwangsverwertung entzog (S. 100 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 926). Das Ausmass dieses Erfolges ist vorliegend als erheblich zu bewerten, da der Beschuldigte den Behörden Vermögenswerte von rund CHF 500'000.00 verschwieg bzw. diese zum Teil vorgängig absichtlich verbrauchte. Sowohl die Verschiebung von Vermögen und die «Leerung» der Migros- Privatkonti sowie die Nichtangabe der Liegenschaft in AP.