Objektive Tatschwere: Geschütze Rechtsgüter bilden vorliegend die Sicherung der Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners und der Schutz des Zwangsvollstreckungsverfahrens als Teil der Rechtspflege (BSK StGB-HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 163 N 1). Hinsichtlich der Bewertung der Schwere der Verletzung dieser betroffenen Rechtsgüter führte die Vorinstanz treffend aus, dass massgeblich sei, wie gross die Vermögenswerte seien, welche der Täter der Zwangsverwertung entzog (S. 100 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.