1.3. (Sachverhalt «Q.________») die konkret schwerere Straftat, auf welcher die Einsatzstrafe zu bilden ist. Die weiteren auszufällenden Geldstrafen werden zur Einsatzstrafe asperiert. Es liegen darüber hinaus keine aussergewöhnlichen Umstände vor, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens zu Folge hätten (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8.).