3.4. (CHF 90'000.00) und Ziff. 5. (ca. CHF 500'000.00) einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als angemessen. Hinsichtlich des Schuldspruchs gemäss Ziff. 3.2. (CHF 50'000.00) der Anklageschrift wäre in Anbetracht der Höhe des Deliktsbetrages grundsätzlich die Ausfällung einer Geldstrafe denkbar, jedoch liegt hinsichtlich der gesamten Anklageziffer 3. bzw. deren Unterziffern ein derart enger innerer thematischer Zusammenhang vor bzw. es ging immer um die Benachteiligung der L.________(GmbH) zugunsten des Beschuldigten und von dessen Familie, dass die Kammer es als unangemessen betrachtet, Ziff. 3.2 aus dem Kontext herauszubrechen und einzig mit einer Geldstrafe zu sanktionieren.