1.2., 1.3. und 2., für jede Straftat konkret betrachtet, als angezeigt, lediglich eine Geldstrafe auszufällen. Dies aufgrund des zeitlich und sachlich engen Zusammenhangs dieser Sachverhalte bzw. aufgrund der Höhe der (geringen) Deliktsbeträge (CHF 1'250.00, CHF 23'460.00 und CHF 28'000.00). Demgegenüber erachtet die Kammer insbesondere in Anbetracht der hohen Deliktsbeträge und damit der – im Gegensatz zu den gerade vorher angesprochenen Sachverhalten – erhöhten Schwere des Verschuldens des Beschuldigten bei den Anklageziffern 3.1. (CHF 380'000.00), Ziff. 3.3. (CHF 198'000.00), Ziff. 3.4. (CHF 90'000.00) und Ziff.