Für die Einordnung der abstrakten Schwere der Strafdrohung wird nach Auffassung der herrschenden Lehre Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB als Verbrechen gelesen, sodass der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe beträgt (siehe BSK StGB-NIGGLI, a.a.O., Art. 158 N 138 und 176 ff.). - Art. 163 Ziff. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Die Kammer erachtet es hinsichtlich der Anklageziffern 1.2., 1.3. und 2., für jede Straftat konkret betrachtet, als angezeigt, lediglich eine Geldstrafe auszufällen.