Der «Gesamtschuldbeitrag» des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen.». Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.2; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016, E. 5.1 und 6B_236/2016, 16. August 2016, E. 4.2). Im Weiteren verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 97 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 923 ff.).