Die solcherart bestimmte Einsatzstrafe hat das Gericht in der Folge unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen und dem Verschulden Rechnung tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016, E. 5.1; 6B_236/2016 vom 16. August 2016, E. 4.2). In Anwendung des Asperationsprinzips ist aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird.