Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 2 N 17). Soweit die massgebliche Strafart nicht bereits im entsprechenden Straftatbestand ohne Wahlmöglichkeit fixiert ist (oder sich im Einzelfall eine Wahlmöglichkeit aus qualifizierten Verschuldens- oder Strafminderungsgründen ergibt), hat das Gericht nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip diejenige von mehreren schuldangemessen erscheinenden Sanktionen zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft.