Der Beschuldigte hatte zudem bereits Erfahrung mit dem Betreibungsamt, sodass er im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls bzw. der provisorischen Rechtsöffnung im November 2012 mit dem Zwangsvollstreckungsverfahren rechnete und in Kenntnis davon die vorgenannten Handlungen vornahm. Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich. Der Beschuldigte ist demnach gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.