Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte an der Liegenschaft in AP.________ wirtschaftlich berechtigt war, demnach wäre er verpflichtet gewesen, diese anzugeben, was er aber unterliess, indem er sie verheimlichte. Der Beschuldigte erfüllt damit den objektiven Tatbestand von Art. 163 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte hatte zudem bereits Erfahrung mit dem Betreibungsamt, sodass er im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls bzw. der provisorischen Rechtsöffnung im November 2012 mit dem Zwangsvollstreckungsverfahren rechnete und in Kenntnis davon die vorgenannten Handlungen vornahm.