Zudem verbrauchte er von diesem Konto und Depot – im Wissen um die drohende Pfändung – Vermögen, indem er Barbezüge in erheblicher Höhe tätigte und damit das Vermögen zum Nachteil seiner Gläubiger verminderte. Die Vorinstanz verwies ausserdem zutreffend auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2013 vom 18. November 2014, E. 4.4., wonach der Schuldner eine umfassende Auskunftspflicht hat, die sich nicht nur auf Vermögenswerte bezieht, die er physisch aktuell besitzt, sondern auf alle, an denen er wirtschaftlich berechtigt ist. Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte an der Liegenschaft in AP.